25.03.2018

Kleingärtnerische Nutzung

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Was bedeutet:

"Kleingärtnerische Nutzung" ???

Alljährlich steht wieder die Frage im Raum, wieviel Obst und Gemüse im Kleingarten angebaut werden soll, um die vorgegebene “Kleingärtnerische Nutzung” als Pächter eines Kleingartens zu erfüllen.


Vorstand, Koppelobleute und Pächter können sich nicht auf eine direkte Definition für eine Kleingärtnerische Nutzung berufen, sie ergibt sich indirekt aus den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes über die Definition, was einen Nutzungsgarten in einer „Kleingartenanlage“ im Unterschied zu einer „Freizeit- und Erholungsanlage” ausmacht:


Bundeskleingartengesetz (BKleingG) 

vom 28.Februar 1983 (BGBl. I S.210), 

zuletzt geändert 

durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19.9.2006 (BGBl. I S.2146)

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der

1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und

2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).


. . .



Wie soll aber nun die kleingärtnerische Nutzung aussehen? 
Ist der Anbau von Gartenbauerzeugnissen für die Ausübung der kleingärtnerischen Nutzung erforderlich? 
Welchen Umfang muss sie haben? 
Kommt es dabei auf den Gesamteindruck der Anlage oder jedes einzelnen Gartens an?




Eine deutliche Aussage zum Begriff
“Kleingärtnerische Nutzung”
machte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung:


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL III ZR 281/03 vom 17.06.2004


a) Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, daß wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird.

b) Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt.

c) Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen teilweise nicht zuläßt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen.


(Quelle: BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – III ZR 281/03 – LG Meiningen AG Suhl)







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