14.03.2018

Satzungsänderung beschlossen


§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. 1)  Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person erwerben, die in seinem Bereich Wohnrecht genießt und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.
  2. 2)  Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung mit Ausschlussordnung und Geschäftsordnung an. Es verpflichtet sich außerdem, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen und die Gartenordnung als Bestandteil des Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen.
  3. 3)  Mitglieder können auch solche Personen werden, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.
  4. 4)  Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
    Die Höhe der Sicherheitsleistung legt der erweiterte Vorstand fest. 

  5. Absatz 4) wurde bei der Jahresmitgliederversammlung am 02.03.2018 nach ausführlicher Diskussion mit  42  Jastimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen.
 Anmerkung:
Der erweiterte Vorstand hat die Höhe ab Januar 2018 auf 250,00 € festgelegt. Der Betrag wird grundsätzlich bei der Übernahme einer Parzelle fällig. Ratenzahlung ist möglich.

  1. Sicherheitsleistung

    1. Maßnahme, die einen anderen vor künftigen Rechtsnachteilen schützen soll. Die Sicherheitsleistung kann auch dazu dienen, die Durchsetzung eines eigenen Rechts zu ermöglichen oder die Geltendmachung eines fremden Rechts abzuwenden. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung kann auf Gesetz, richterlicher Anordnung oder rechtsgeschäftlicher Vereinbarung beruhen. Die Art der Sicherheitsleistung ist in § 232 BGB geregelt; sie erfolgt danach z. B. durch Hinterlegung von Geld und Wertpapieren, Verpfändung beweglicher Sachen oder durch Hypothekenbestellung, nur ausnahmsweise durch Stellung eines tauglichen Bürgen. Häufig vereinbaren die Parteien aber eine davon abweichende Art der Sicherheitsleistung , z. B. eine Sicherungsübereignung oder eine Bankbürgschaft. Die vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung des Mieters (§ 551 BGB) sowie die strafprozessuale Sicherheitsleistung werden i. d. R. Kaution genannt. 


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